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Hebt ein medizinischer Sachverständiger auf seiner Homepage ganz offensichtlich seine Patientennähe her und betont massiv die kritische Distanz zu Klinikbetreibern, kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Gerichtsverfahren unter Beteiligung von Klinikbetreibern begründen. Denn in einem solchen Fall kann ein Sachverständiger den Eindruck der fehlenden Neutralität erwecken. Es ist aber seine Pflicht, im gerichtlichen Verfahren den Anschein der Voreingenommenheit und Parteilichkeit gerade zu vermeiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erstatte der Sachverständige in einem Schadensersatzprozess einer Patientin gegen eine Mainzer Klinik, deren Geschäftsführer, die behandelnde Anästhesistin und eine Medizinstudentin ein mündliches Gutachten. Drei Beklagte lehnten ihn im Anschluss wegen der Besorgnis der
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortigen Beschwerden hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nun das Ablehnungsgesuch der Beklagten für begründet erklärt.
Das Gericht führt in seinem Beschuss aus, dass die Gestaltung der Homepage des Sachverständigen das Misstrauen gegen die von ihm im gerichtlichen Verfahren zu fordernde Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit rechtfertige. Er hebe in dem Internet-Auftritt ausdrücklich und mehrfach seine Patientennähe hervor. Es gehe ihm erkennbar und grundsätzlich darum, eine kritische Distanz zu den Klinikbetreibern zu dokumentieren, denen er pauschal organisatorische Mängel, Behandlungsfehler und Gewinnstreben unterstelle. Die Homepage sei geprägt von seiner veröffentlichten Meinung, infolge einer zu missbilligenden, am Gewinnstreben orientierten schlechten Organisation der Patientenversorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen komme es zu Patientenschädigungen. Die Überschrift "Patientensicherheit vs. Sparen" präsentiere er dabei als "Grundidee". Auf nahezu allen Seiten der Internetpräsenz fänden sich Darstellungen dieser Problematik, ausschließlich mit der Maßgabe, der Fehler liege auf Behandlungsseite. Die Beklagten hätten daher berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des Gutachters.
Dabei hat das Gericht klarstellend betont, dass die Darstellungen des Sachverständigen im Rahmen seines Internetauftritts nicht grundsätzlich zu missbilligen sein. Vielmehr sei das zum Ausdruck kommende Streben nach Patientensicherheit anerkennenswert. Hiervon grundsätzlich zu unterscheiden sei jedoch der Umstand, dass der Sachverständige infolge seiner bewussten und veröffentlichten Hinwendung ausschließlich zu Patienteninteressen und der Schaffung einer erkennbaren Distanz zu den Klinikbetreibern aus deren Sicht als
Ergänzend führte das Gericht aus, dass der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens vor dem Landgericht die Grenzen seines Gutachtenauftrags überschritten und zu Themen Stellung genommen hat, zu denen er nicht beauftragt war.
Im Anschluss an den Beschluss des Senats wird nun das Landgericht über die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu entscheiden haben.
Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15138
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