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Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine fehlende Nutzungserlaubnis auch noch nach mehr als 30 Jahren eine Nutzunguntersagung für einen bordellartigen Betrieb rechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Verfahren war 1974 lediglich der Bau und die Nutzung eines Wohnhauses samt Schwimmhalle in einer Gemeinde im Landkreis Gießen genehmigt worden. Genutzt wird der Komplex jedoch seit mehr als 30 Jahren von den jeweiligen Erbbauberechtigten als bordellartiger Betrieb. Nachforschungen der Bauaufsichtsbehörde ergaben, dass für diese Art der Nutzung des Grundstücks, das in einem allgemeinen
Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte dieses Vorgehen. Die erteilte Baugenehmigung für ein
Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände könne nicht verwirkt werden. Die Behörde habe auch zu keinem Zeitpunkt zugesichert, gegen die Nutzung nicht einzuschreiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27783
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