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Nimmt ein Autofahrer „gelegentlich“ Cannabis ein und trennt dabei nicht zwischen Konsum und Fahren, ist gemäß Straßenverkehrsrecht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Folglich ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Rechtsprechung geht von „gelegentlichem“ Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung, können aus der Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe gezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war Anfang November 2011 am frühen Abend in einer Verkehrskontrolle aufgefallen und erklärte sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Deren Auswertung ergab eine erhebliche THC-Konzentration. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, in der vergangenen Nacht zwei Joints konsumiert zu haben. Aufgrund dieser Aussage gingen die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen von mindestens zweifachem, und damit gelegentlichem, Konsum aus. Der in der Blutprobe festgestellte THC-Wert ließ sich aufgrund der Zeitspanne, in welcher der Wirkstoff im Körper abgebaut wird, mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum nämlich nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit.
Da der Antragsteller sein Fahrzeug unter erheblichem Cannabiseinfluss geführt hatte, ging das Gericht des weiteren davon aus, dass er nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die nachgewiesene THC-Konzentration spreche gerade gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabis-Konsum und dem Fahrtantritt eine ausreichende Zeit verstreichen lassen.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller zwischen der festgestellten Fahrt und der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 13731
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