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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2012
7 L 812/12 -

Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar berechtigt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis

Antrag auf Aufschub in der Regel nicht erfolgreich

Kommt ein Autofahrer seiner Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nach und wird ihm deswegen die Fahrerlaubnis entzogen, so kann er im Rahmen des vorläufigen Rechts­schutz­verfahrens keinen Aufschub verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Fahrerlaubnisbehörde forderte eine Autofahrerin dazu auf an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach. Woraufhin ihr die Fahrerlaubnis sofort entzogen wurde. Die Autofahrerin beantragte daraufhin einen Aufschub des Entzuges im Wege des vorläufigen Rechtschutzes.

Öffentliches Interesse am Entzug überwiegt privates Interesse am Aufschub

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab. Der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG sei rechtmäßig gewesen, denn die Antragstellerin war einer Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse an dem sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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