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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 25.02.2021
3 L 775/20 -

Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen fehlender Teilnahme an Aufbauseminar setzt Fristsetzung hinsichtlich Teilnahme voraus

Ohne Fristsetzung keine Fahr­erlaubnis­entziehung

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen fehlender Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt voraus, dass dem Betroffenen eine Frist gesetzt wurde, bis zu deren Ablauf er am Aufbauseminar teilgenommen haben muss. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Fahranfängerin im Oktober 2020 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen, weil sie nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte. Die zuständige Behörde hatte die zunächst gesetzte Frist verlängert, nachdem eine Fahrschule mitgeteilt hatte, dass die Betroffene sich für ein Aufbauseminar angemeldet hatte. Die Verlängerung erfolgte unter der Voraussetzung der Kursteilnahme "bis Kursende". Gegen die Fahrerlaubnisentziehung beantragte die Betroffene Eilrechtsschutz.

Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Betroffenen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe sei rechtswidrig erfolgt. Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG müsse die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und dafür eine Frist gesetzt werden. Die Fahrerlaubnis könne nach der Vorschrift demnach nicht entzogen werden, wenn dem Fahranfänger keine Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt wurde. An einer solchen Fristsetzung fehle es hier.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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