wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.07.2013
5 L 624/13 -

Nutzung eines Grundstücks für einen Betrieb zur Autoverwertung und Kfz-Pflege und -Verkauf darf untersagt werden

Grund­stücks­umnutzung bedarf genehmigungs­pflichtiger Nutzungsänderung

Die Umnutzung eines Grundstücks zur Autoverwertung, zur Kfz-Pflege und -Verkauf sowie für den Ersatzeilverkauf bedarf einer genehmigungs­pflichtigen Nutzungsänderung. Liegt diese nicht vor, darf der Betrieb von der Stadt untersagt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hervor.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls nutzte zwei Grundstücke in der Nähe der A 40 in Bochum Hamme zur Autoverwertung, zur Kfz-Pflege und -Verkauf sowie für den Ersatzeilverkauf. Die Stadt Bochum gab dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2013 auf, die "Autoverwertung und An- und Verkauf und Pflege von Kfz und Ersatzteilen" einzustellen und untersagte daneben die Nutzung der Grundstücke "zum Zwecke des Lagerplatzes und der Autoverwertung".

Genehmigung für Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung o.ä. wurde nie erteilt

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurden in den 1970er Jahren die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Reinigungsmitteln sowie in den 1980er Jahren der Betrieb eines Autokranverleihs immissionsschutzrechtlich bzw. baurechtlich genehmigt. Eine Genehmigung für eine Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung, zum An- und Verkauf sowie zur Pflege von Kfz und Ersatzteilen oder auch nur zur Lagerung von Kraftfahrzeugen ist niemals erteilt worden. Die in der vergangenen Zeit wiederholt gestellten Bauanträge des Antragstellers wurden bislang nicht genehmigt.

Nutzungsänderung ist bislang nicht durch Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal

In dem Beschluss bestätigte das Gericht die Einschätzung des Bauordnungsamtes, bei der Nutzung handele es sich augenscheinlich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die bislang nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal sei. Allein die fehlende Genehmigung begründe ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung der weitern Nutzung. Allein der Umstand, dass der baurechtswidrige Zustand der Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit bekannt sein soll, stehe der Nutzungsuntersagung nicht entgegen.

Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden

Auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungsverfügung erscheine unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als angemessen. Es sei dem Antragsteller bereits seit längerer Zeit bewusst, dass er sein Gewerbe baurechtlich formell illegal betreibe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Gelsenkirchen_5-L-62413_Nutzung-eines-Grundstuecks-fuer-einen-Betrieb-zur-Autoverwertung-und-Kfz-Pflege-und-Verkauf-darf-untersagt-werden.news16377.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16377 Dokument-Nr. 16377

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.