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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 28.02.2013
9 K 2755/10 -

Nachbarklage gegen den Umbau einer Scheune zu einer Gaststätte mit Außengastronomie erfolgreich

Vorhaben verletzt baurechtliches Rücksichtnahmegebot

Die Erlaubnis zur Umnutzung einer im Innenstadtbereich gelegenen denkmalgeschützten Scheune zu einer Gaststätte nebst Außengastronomie ist unzulässig, da das Bauvorhaben das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden gab damit der Klage einer Nachbarin statt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte geltend, dass das Vorhaben, eine denkmalgeschützte Scheune zu einer Gaststätte nebst Außengastronomie umzubauen, insbesondere gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoße.

Mit dem Betrieb der Außengastronomie verbundene Lärmbeeinträchtigung für Nachbarin nicht zumutbar

Das Verwaltungsgericht Minden folgte dieser Auffassung. Das Vorhaben verletzte das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Klägerin seien die mit dem Betrieb der Außengastronomie verbundenen Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Lage der Außengastronomie im Innenhof hinter dem Wohnhaus der Klägerin nicht zuzumuten. Der Abstand der für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze betrage lediglich 4 m, die ersten Tische und Stühle stünden nur ca. 5 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt. Weil die Gaststätte mit Außengastronomie als einheitliches Vorhaben beantragt und genehmigt worden sei, sei die Baugenehmigung unabhängig von der Frage aufzuheben gewesen, ob ein Betrieb der Gaststätte ohne die Außengastronomie das Rücksichtnahmegebot einhält.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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