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Dem Besitzer eines Shisha-Cafés kann der Betrieb seines Cafés dann nicht mit Verweis auf das Nichtraucherschutzgesetz untersagt werden, wenn er die Wasserpfeifen (Shishas) nicht mit Tabak, sondern nur mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen anbietet.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Shishacafébetreibers aus Marl gegen die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes auf sein Café. Er bietet seinen Kunden nämlich keine Wasserpfeifen (Shishas) mit Tabak an, sondern nur mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Cafébetreiber recht und verwies darauf, dass in Shishabars ohne Tabak geraucht werden darf. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 18163
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