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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 29.10.2013
12 K 1950/12 u.a. -

Versetzungen beurlaubter Beamter der Postbank AG zur Deutsche Post AG rechtswidrig

Dienstlicher Grund für Versetzung nicht erkennbar

Die Versetzungen von Beamten der Postbank AG, die zum Zeitpunkt der Versetzungen beurlaubt waren und im Angestellten­verhältnis bei einer Tochtergesellschaft der Deutsche Post AG beschäftigt wurden, von der Postbank AG zur Deutsche Post AG waren rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Beamte des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost. Gemäß Art. 143b Grundgesetz (GG) wurden sie zunächst bei der Postbank AG als dem für Sie zuständigen Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, erhielten sodann jedoch Sonderurlaub für eine privatrechtliche Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Arbeitgeber dieser Beschäftigung war in allen Fällen die interServ GmbH, eine frühere Tochtergesellschaft der Postbank AG, deren Anteile seit November 2003 vollständig von einer Beteiligungsgesellschaft der Deutsche Post AG gehalten werden. Nachdem Ende Februar 2012 die Deutsche Bank AG mehr als 90 % der Anteile an der Postbank AG übernommen hatte und damit die gesellschaftsrechtliche Entflechtung der Postbank AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL abgeschlossen war, versetzte die Postbank AG die - weiterhin sonderbeurlaubten - Kläger zur Deutsche Post AG. Als erforderlicher dienstlicher Grund für die Versetzung wurde angeführt, die Dienstherrnbefugnisse für die Beamten sollten zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden, das auf die interServ GmbH einen beherrschenden Einfluss habe. Dies sei die Deutsche Post AG, während die Postbank AG keinen Einfluss (mehr) auf die interServ GmbH ausüben könne.

VG äußert ernstliche Zweifel am Vorliegen eines dienstlichen Grundes und an Rechtmäßigkeit der Versetzungen

In den bereits abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ernstliche Zweifel an dem Vorliegen eines dienstlichen Grundes und demzufolge auch an der Rechtmäßigkeit der Versetzungen festgestellt und aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Beamten wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztinstanzlich entscheidet, hat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Postbank AG verweist auf Entscheidungen süddeutscher Gerichte

Die Postbank AG hat die Versetzungen gleichwohl aufrechterhalten und macht u.a. geltend, dass süddeutsche Gerichte in parallel dort geführten Verfahren das Vorliegen eines dienstlichen Grundes für die Versetzungen bejaht hätten.

VG bejaht auch unter Würdigung der Entscheidungen anderer Gerichte die Rechtswidrigkeit der Versetzungen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat an seine in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Rechtsprechung angeknüpft und nunmehr im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit bejaht. Auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung süddeutscher Verwaltungsgerichte konnte es keinen dienstlichen Grund für die Versetzungen erkennen. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass es für die Beurteilung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankam. Zu diesem Zeitpunkt standen die Beamten in einem - von der Dienstleistungspflicht gegenüber der Postbank AG losgelösten - Angestelltenverhältnis zu der privatrechtlichen interServ GmbH. Deshalb bedurfte es keiner Einwirkungsbefugnisse des Dienstherrn (Postbank AG, die auch nach Übernahme durch die Deutsche Bank AG Postnachfolgeunternehmen bleibt und Dienstherrenbefugnisse wahrnehmen darf) auf diese Gesellschaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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