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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2012
BVerwG 6 P 25.10 -

Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen von Beamten eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG

Betriebsgemeinschaft verliert durch Betriebsstilllegung ihre Existenz

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG ist nicht berechtigt, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten - wie zum Beispiel Versetzungen - die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen kommt im abgebenden Betrieb nicht mehr zum Tragen

Im vorliegenden Fall ging es um die Schließung der Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG. Die dort beschäftigten Beamten wurden zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt. Der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes rügte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen. Das Bestehen eines dahingehenden Rechts hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis mit der Begründung verneint, die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme nach ihrem Sinn und Zweck im Falle einer Betriebsstilllegung nicht mehr zum Tragen.

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats würde wegen Stilllegung des Betriebes zu keinem konstruktiven Ergebnis führen

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese soll vor Arbeitsverdichtung, die mit der Versetzung verbunden sein können, und vor sachwidriger Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliert und alle Beschäftigten versetzt werden müssen. Die Individualinteressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, werden durch die Mitbestimmung beim Sozialplan wahrgenommen. Letztere fiel hier in die Zuständigkeit des im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats, wie bereits anderweitig gerichtlich geklärt war. Dagegen würde die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in einem etwaigen Mitbestimmungsverfahren bei Versetzung zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheidet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 22.03.2007
    [Aktenzeichen: 8 K 3/05.PVB]
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 27.10.2010
    [Aktenzeichen: 4 A 146/10]
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