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Die Kosten eines Polizeieinsatzes bei missbräuchlicher Alarmierung oder vorgetäuschter Gefahrenlage braucht der Urheber der Gefahrenlage nur dann zu zahlen, wenn er nicht nur die angenommene Gefahrenlage, sondern auch das unnötige Eingreifen der Polizei vorsätzlich verursacht hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.
In dem einen zugrunde liegenden Fall richteten sich eine Gebührenforderung des Polizeipräsidiums Hagen in Höhe von 148,- Euro gegen einen jungen Mann, der einem Termin mit seiner Freundin ausweichen wollte und ihr per SMS mitgeteilt hatte, er sei gerade überfallen worden. Die Freundin benachrichtigte die
In dem anderen Fall verlangte die Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises hatte 108,- Euro für einen Einsatz, der seine Ursache in dem Ärger einer alleinerziehenden Mutter aus dem Raum Schmallenberg über ihren heranwachsenden Sohn hatte. Da dieser nicht zur festgesetzten Zeit nach Hause gekommen war, hinterließ die Klägerin bei ihrem Aufbruch zur Arbeit eine Nachricht an der Wohnungstür, aus der hervorging, sie könnte in ihrer Verzweiflung gegen einen Baum fahren. Der heimkehrende Sohn benachrichtigte aus Sorge die
In beiden Fällen urteilten die Arnsberger Verwaltungsrichter, es sei nicht davon auszugehen, dass die zu den Zahlungen herangezogenen Kläger vorsätzlich, also wissentlich und willentlich, auch die auf ihrem Verhalten beruhenden Polizeieinsätze verursacht hätten. Das aber sei Voraussetzung für die Gebührenerhebung.
Seit einer Änderung der Verwaltungsgebührenordnung im Jahre 2003 besteht in Nordrhein-Westfalen die gesetzliche Grundlage dafür, Gebühren zu erheben, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, VG Arnsberg
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Dokument-Nr. 9369
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