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Erleidet eine Lehrerin bei einem durch einen Förderverein der Schule organisierten Kirmesumzug einen Unfall, ist der Vorfall dann nicht als Dienstunfall anzusehen, wenn es keine dienstliche Anordnung zur Teilnahme an der Veranstaltung gab. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Grundschullehrerin aus dem Lahn-Dill-Kreis durch den Knall aus einer Knallkanone ein Knalltrauma und weitere gesundheitliche Schäden erlitten. Der
Das Regierungspräsidium Gießen war demgegenüber der Auffassung, da es keine dienstliche Anordnung zur
Das Verwaltungsgericht Gießen urteilte, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 10377
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