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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die Stadt Freiburg zwecks Identifizierung möglicher Schuldner der Übernachtungssteuer von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen darf, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Buchungs-Portal war mit einem Bescheid der Stadt Freiburg aufgrund der Übernachtungssteuersatzung der Stadt verpflichtet worden, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Beherbergungsbetreibers und der Unterkunft
Das Verwaltungsgericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und wies die Klage ab. In den Urteilsgründen führte das Gericht unter anderem aus, dass sich das Auskunftsersuchen auf die Abgabenordnung (AO) stützen lasse. Der für ein Sammel-Auskunftsersuchen erforderliche hinreichende Anlass ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichten und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst seien, was die Annahme rechtfertige, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig seien. Da nach dem Geschäftsmodell des Buchungsportals vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht würden, die gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zuließen, hänge es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die
Es sei auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher zu überprüfen und gegebenenfalls diejenigen Angebote von dem Auskunftsersuchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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