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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.03.2017
VG 6 L 250.17 -

Internetportal zur Vermittlung von Unterkünften von "schwulen oder schwulen­freundlichen" Gastgebern muss Wohnungsinhaber benennen

Begründeter Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum rechtfertigt Auskunftsverlangen des Bezirksamtes

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein auf das Zweck­entfremdungs­verbot-Gesetz gestütztes Auskunftsverlangen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg gegen ein Internetportal, das Unterkünfte von "schwulen oder schwulen­freundlichen" Gastgebern vermittelt, rechtmäßig ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt als Geschäftsführer ein Internetportal, auf dem private Unterkünfte von schwulen oder schwulenfreundlichen Gastgebern für kurze Zeiträume vermittelt werden. Die Anfangsseite des Internetportals öffnet mit dem Spruch "Deine Möglichkeit 100 prozentig gay zu reisen! #1 Reise-Community für Schwule, Lesben & Freunde". Die Wohnungen werden auf einer Übersichtskarte des Stadtgebietes dargestellt, wobei weder der Wohnungsinhaber noch die genaue Anschrift erkennbar ist.

Antragsteller hält Forderung des Bezirksamtes nach Herausgabe von Daten für unzulässig

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg forderte den Antragsteller zu acht der von über hundert für den Berliner Raum angebotenen Objekte auf, Auskunft über die Wohnungsanschrift, Namen und Anschrift des Wohnungsinhabers und die seit Mai 2016 geschlossenen Mietverträge zu erteilen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides mit der Begründung an, dass der Verdacht der zweckfremden Nutzung dieser Wohnungen bestehe. Der Antragsteller, der hiergegen vorläufigen Rechtsschutz beantragte, hält die Datenerhebung für nicht zulässig. Es handele sich um besonders sensible personenbezogene Daten, zu deren Herausgabe er weder berechtigt noch verpflichtet sei. Da die Daten generell schwule und lesbische Nutzer und Nutzerinnen beträfen, lasse sich deren sexuelle Orientierung eindeutig feststellen, so dass Missbrauch zu befürchten sei.

Auskunftsverlangen erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch zurück. Das Auskunftsverlangen erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Für die acht Wohnungen bestehe der begründete Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum. Da die Wohnungen auf dem Internetportal zur tage- oder wochenweisen Anmietung zur Alleinnutzung angeboten würden, handele es sich um zweckentfremdungsrechtlich relevante Buchungsvorgänge. Schutzwürdige Belange der betroffenen Wohnungsinhaber stünden der Datenerhebung nicht entgegen. Mit dem Auskunftsverlangen würden keine Daten über das Sexualleben der Wohnungsinhaber erhoben. Diese ergäben sich auch nicht mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang. Denn die Angabe, dass eine Person eine Unterkunft über das Internetportal vermietet, lasse keinen zwingenden Schluss auf ihre Homosexualität zu. Auf dem Internetportal werde eine bestimmte Sexualität des Vermieters nicht grundsätzlich vorausgesetzt, vielmehr würden die Vermieter dort auch als "schwulenfreundlich" bzw. "Freunde" bezeichnet. Schließlich bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsverlangens, da die aktuelle Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt besonders ausgeprägt sei und es dem Bezirksamt erst mit den begehrten Auskünften möglich sei, die Wohnungsinhaber anzuhören, den Sachverhalt zügig aufzuklären und den möglicherweise rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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