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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein auf das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz gestütztes Auskunftsverlangen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg gegen ein Internetportal, das Unterkünfte von "schwulen oder schwulenfreundlichen" Gastgebern vermittelt, rechtmäßig ist.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt als Geschäftsführer ein
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg forderte den Antragsteller zu acht der von über hundert für den Berliner Raum angebotenen Objekte auf, Auskunft über die Wohnungsanschrift, Namen und Anschrift des Wohnungsinhabers und die seit Mai 2016 geschlossenen Mietverträge zu erteilen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides mit der Begründung an, dass der Verdacht der zweckfremden Nutzung dieser Wohnungen bestehe. Der Antragsteller, der hiergegen vorläufigen Rechtsschutz beantragte, hält die Datenerhebung für nicht zulässig. Es handele sich um besonders sensible personenbezogene Daten, zu deren Herausgabe er weder berechtigt noch verpflichtet sei. Da die Daten generell schwule und lesbische Nutzer und Nutzerinnen beträfen, lasse sich deren sexuelle Orientierung eindeutig feststellen, so dass Missbrauch zu befürchten sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch zurück. Das Auskunftsverlangen erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Für die acht Wohnungen bestehe der begründete Verdacht einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 24055
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