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Die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung von Kangalfischen (sogenannte "Knabberfische") in den Fisch-Spa-Becken eines Wellness-Studios zum Zwecke der sanften Hornhautentfernung ist nach dem Tierschutzgesetz nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr lässt sich durch entsprechende Auflagen zur Wasserqualität, zur Besatzdichte der - ausgewachsen ca. 5 - 6 cm großen - Fische, zu Rückzugsmöglichkeiten usw. eine artgerechte Haltung der Fische sicherstellen, wie sie für die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.
Die Kangalfische sind nach der Region Kangal in der Türkei benannt, wo sie in durchschnittlich 35 Grad warmen, nährstoffreichen Gewässern leben. In der freien Natur schwimmen sie ohne Scheu auf im Wasser befindliche Menschen zu und knabbern an den aufgeweichten oberen Hautschichten der Füße. Sie werden deshalb zu kosmetischen Zwecken in der Fußpflege eingesetzt.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landratsamt die von der Klägerin beantragte Erteilung der
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Freiburg jedoch nicht. In seinem Urteil setzte sich das Gericht ausführlich mit zahlreichen, ihm vorliegenden Gutachten und fachkundigen Stellungnahmen von Fischbiologen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass sich eine artgerechte Haltung der Fische sicherstellen lasse. Die Wasserqualität könne durch Auflagen zur Reinigung und zum Sauerstoffgehalt gesichert werden. Stress für die Fische lasse sich durch Regelungen über die jedem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24290
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