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Die vorläufige Schließung eines Minigolfplatzes ist zulässig, wenn sogar die Lärmrichtwerte für Mischgebiete überschritten werden und davon auszugehen ist, dass der Lärm sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig die Richtwerte - zeitweise deutlich - überschreiten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragten Nachbarn die Schließung des Minigolfplatzes im Bad Säckinger Schlosspark. Der Minigolfplatz, der an derselben Stelle im Schlosspark bereits seit den 1950er Jahren existiert, wurde im Frühjahr 2010 von der Touristik GmbH Bad Säckingen nach vorübergehender Schließung wiedereröffnet. Daraufhin kam es wegen der vom Minigolfplatz ausgehenden Lärmbelästigungen zu zahlreichen Beschwerden von Eigentümern zweier unmittelbar neben dem Minigolfplatz gelegener Wohnhäuser. Nachdem sie bereits im Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt Bad Säckingen erhoben hatten, beantragten sie im Juni 2011 außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Schließung des Minigolfplatzes.
Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht Freiburg nun und stützte sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Den Antragstellern stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch zu. Bei dem Minigolfplatz handele es sich um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Säckingen, obwohl er nicht von ihr selbst, sondern von der Tourismus GmbH betrieben werde. Den Antragstellern könne nicht (länger) zugemutet werden, den im Widerspruch zu einschlägigen Lärmschutzvorschriften stehenden und damit rechtswidrigen Betrieb des Minigolfplatzes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinzunehmen. Denn es seien sogar die Lärmrichtwerte für Mischgebiete überschritten. Nach der hier einschlägigen „Freizeitlärm-Richtlinie“ beliefen sich die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf 60 dB(A) (tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit) bzw. auf 55 dB(A) (tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen). Überwiegend wahrscheinlich sei, dass vom derzeitigen Betrieb des Minigolfplatzes (Öffnungszeiten: 10.00 Uhr - 20.00 Uhr)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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