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Ein Versicherungsvermittler darf die ihm von der jeweiligen Versicherung gewährten Provisionen an Engkunden weitergeben. Eine auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangene Rechtsverordnung vom 8. März 1934, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Sondervergütungen in irgendeiner Form den Versicherungsnehmern zu gewähren, ist durch das zu allgemein gehaltene Verbot zu unbestimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist freier
Die vorgenannte Verordnung hat in dem hier streitgegenständlichen Absatz folgenden Wortlaut:
„Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“
Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist, die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Sie hält das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 12474
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