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Der Handelskonzern Rewe darf keine Versicherungsverträge mehr über seine Lebensmittelkette "Penny" verkaufen bzw. für den Verkauf werben. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden. Für die Vermittlung von Versicherungen sei eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung notwendig, über die REWE nicht verfüge, führten die Richter aus.
In dem zugrundeliegenden Fall klagte der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegen die REWE Deutsche Supermarkt KG aA. Nach dem Urteil darf REWE nicht mehr in den von ihr betriebenen Einzelhandelsfilialen Versicherungsverträge in der Art und Weise anbieten, wie dies in der Zeit vom 17.09. bis 15.10.2007 in den zu REWE gehörenden "Penny"-Supermärkten erfolgte.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Verkaufsaktion, bei der im Herbst 2007 bundesweit über die zu REWE gehörenden Penny-Filialen Versicherungsverträge der ARAG-Versicherungen verkauft wurden. Konkret handelte es sich hierbei um ein ARAG-Versicherungspaket, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief. Die Versicherungsunterlagen befanden sich in einer Verkaufsbox, welche im Ladenregal aufgestellt war. An der Ladenkasse wurde der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbeitrag eingezogen.
Der AfW stellte sich als Interessenverband unabhängiger Versicherungs- und Kapitalanlagevermittler gegen diese Verkaufspraktik. Der AfW sah in dieser Vermittlung von Versicherungen einen klaren Verstoß gegen § 34 d
Die durchgeführte Verkaufsaktion war nach Auffassung des AfW eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. REWE hatte sich im Rahmen dieses Versicherungsverkaufs auf den Status eines erlaubnisfreien Tippgebers berufen. Der AfW stellte sich gegen diese Aufweichung des Tippgeberstatus. Das sei weder verbraucherfreundlich noch im Interesse einer qualifizierten Beratung.
Das Gericht sah die Klage als begründet an. Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 3, 4 Nr. 11 iVm § 34 d GewO, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Penny habe bei der Durchführung der Verkaufsaktion als Versicherungsvermittlerin im Sinne von § 34 d GewO gehandelt und nicht als so genannter "Tippgeber".
Da § 34 d GewO eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle, die auch dem Verbraucherschutz dienen solle vor einer Gefährdung seiner Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen, bestehe der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2008
Quelle: ra-online
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