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Die Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) ist nicht zur Auskunft über die Hypo Real Estate Holding AG verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt und lehnte damit eine einstweilige Anordnung zur Akteneinsicht ab.
Der Antragsteller ist Wirtschaftsredakteur einer großen deutschen Tageszeitung und beschäftigt sich seit längerem mit dem Verhalten der Bankenaufsicht vor dem Eintritt der gegenwärtigen Wirtschaftskrise. Er beantragte bei der Bundesanstalt für Finanzdienst (BaFin) Einsicht in die Akten und Gutachten aus dem Jahre 2008 hinsichtlich der Hypo Real Estate
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beruft sich auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Über den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch werde aller Voraussicht nach innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Rechtsbehelfs entschieden. Es sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diesem stattgegegeben werde. Im Übrigen verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Die für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erteilung der begehrten Auskünfte im Wege der einstweiligen Anordnung scheitere am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es sei nämlich grundsätzlich mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbaren eine vorläufige Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe. Diese Folge träte jedoch im Falle einer dem Antrag des Antragstellers entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin ein, da sich mit erfolgter Einsichtnahme das Verfahren erledigen würde. Zwar sei vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eine Ausnahme zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spreche. Zwar sei der Antragsteller aufgrund der aktuellen politischen Diskussionen über den Fortbestand und die staatliche Unterstützung der Hypo Real Estate Holding AG auf einen möglichst zeitnahen Zugang zu den von ihm näher benannten Akten der Antragsgegnerin angewiesen. Seinem Antrag stehe jedoch entgegen, dass nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache nicht gegeben sei. Er habe nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass ihm für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsanspruch zustehe. Seinem Begehren stehe entgegen, dass die von ihm gewünschte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des VG Frankfurt vom 07.05.2009
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Dokument-Nr. 7835
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