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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Betreibers eines privaten Wettbüros in Frankfurt am Main abgelehnt, mit dem sich dieser gegen eine vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main am 08.08.2006 erlassene Untersagungsverfügung gewandt hatte.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main folgte in der Begründung im Wesentlichen einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, in dem dieser u. a. festgestellt hatte, die private Vermittlung von
Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung weiter aus, die Veranstaltung und die Vermittlung von
Da in Hessen nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts – so der VGH - umgehend damit begonnen worden sei, die Werbemaßnahmen für die durch Hessenlotto veranstalteten
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist in seiner Entscheidung diesen Ausführungen weitgehend gefolgt und hat dabei ergänzend festgestellt, dass der - nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erarbeitete - Oddset-Maßnahmenkatalog der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vom 10.04.2006 in den Folgemonaten konsequent umgesetzt worden sei, was sich im Einzelnen aus einer im Gerichtsverfahren vorgelegten Dokumentation „Spielsucht und Jugendschutz“ vom 19.09.2006 ergebe, die insgesamt 132 solcher Maßnahmen aufliste. Schließlich verstoße die Untersagungsverfügung auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere greife das Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von
Zur Erläuterung:
§ 284 Abs. 1 StGB lautet:
„Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche
„Das Land Hessen ist allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Frankfurt am Main vom 29.09.2006
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Dokument-Nr. 3139
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