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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2006
7 G 3182/06(V) -

Private Vermittlung von Sportwetten in Frankfurt weiterhin verboten

Vermittlung erfüllt den Straftatbestand des Bereitstellens von Einrichtungen für verbotenes Glücksspiel

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Betreibers eines privaten Wettbüros in Frankfurt am Main abgelehnt, mit dem sich dieser gegen eine vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main am 08.08.2006 erlassene Untersagungsverfügung gewandt hatte.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main folgte in der Begründung im Wesentlichen einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, in dem dieser u. a. festgestellt hatte, die private Vermittlung von Oddset-Sportwetten erfülle den Straftatbestand des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für verbotenes Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 StGB) und könne daher behördlich untersagt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung weiter aus, die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten seien - wie auch in anderen Bundesländern - ausschließlich staatlich konzessionierten Anbietern vorbehalten. Zwar habe das Bundesverfassungsgerichts in einem Grundsatzurteil vom 28.03.2006 betreffend das bayerische Staatslotteriegesetz entschieden, das staatliche Sportwettenmonopol sei in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht mit der Berufsfreiheit des Sportwettenvermittlers nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, weil das entsprechende Gesetz nicht konsequent auf Belange des Allgemeinwohls wie beispielsweise die Bekämpfung der Wettsucht und die Vermeidung von kriminellen Begleiterscheinungen der Veranstaltung von Sportwetten ausgerichtet sei. Das Gericht habe jedoch klargestellt, dass die derzeitige Rechtslage für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 anwendbar bleibe, in dem der Landes- bzw. Bundesgesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für eine den grundrechtlichen Anforderungen entsprechende Ausübung des Staatsmonopols schaffen müsse. In dieser Übergangszeit könnten die zuständigen Behörden die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unterbinden, sofern unverzüglich damit begonnen werde, das bestehende Wettmonopol konsequent an Belangen des Allgemeinwohls auszurichten. Hierzu sei insbesondere erforderlich, die Werbung für die staatlichen Oddset-Wetten auf eine bloße Aufklärung über Wettmöglichkeiten zu beschränken und geeignete Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz zu ergreifen.

Da in Hessen nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts – so der VGH - umgehend damit begonnen worden sei, die Werbemaßnahmen für die durch Hessenlotto veranstalteten Oddset-Sportwetten zurück zu fahren (Einstellung von Halbzeitwetten, Verzicht auf eine Live- Wette, Einstellung von Bandenwerbung in Fußballstadien), Schutzmaßnahmen für Spielteilnehmer einzuführen (z. B. die Möglichkeit einer Selbstsperre) und Maßnahmen der Suchtprävention einzuleiten, könne durch die zuständigen Ordnungsbehörden die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist in seiner Entscheidung diesen Ausführungen weitgehend gefolgt und hat dabei ergänzend festgestellt, dass der - nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erarbeitete - Oddset-Maßnahmenkatalog der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vom 10.04.2006 in den Folgemonaten konsequent umgesetzt worden sei, was sich im Einzelnen aus einer im Gerichtsverfahren vorgelegten Dokumentation „Spielsucht und Jugendschutz“ vom 19.09.2006 ergebe, die insgesamt 132 solcher Maßnahmen aufliste. Schließlich verstoße die Untersagungsverfügung auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere greife das Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht in unzulässiger Weise in die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters ein. Denn auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes könne ein Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses unter bestimmten Voraussetzungen, die hier vorlägen, gerechtfertigt sein.

Zur Erläuterung:

§ 284 Abs. 1 StGB lautet:

„Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen (Auszug) lautet:

„Das Land Hessen ist allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Sportwetten sind Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse.“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Frankfurt am Main vom 29.09.2006

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