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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag des Betreibers eines privaten Wettbüros in Wiesbaden abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine von dem Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden am 9. Juni 2006 erlassene Schließungsverfügung gewandt hatte.
In dem Wettbüro des Antragstellers können
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung des Beschlusses ausgeführt, die Vermittlung von
Diese vom Bundesverfassungsgericht für Bayern aufgestellten Grundsätze seien - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof - auf das hessische Sportwettenmonopol zu übertragen. Da in Hessen nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts umgehend damit begonnen worden sei, die Werbemaßnahmen für die durch Hessen Lotto veranstalteten
Diese Untersagung sei auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Zwar greife das staatliche Sportwettenmonopol in seiner jetzigen Gestalt in unzulässiger Weise in die durch den EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Anbieters ein. Das Gemeinschaftsrecht erlaube indessen in gleicher Weise wie das deutsche Verfassungsrecht eine Übergangsfrist, während der private Wettanbieter von der Veranstaltung und Vermittlung von
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des VGH Kassel vom 27.07.2006
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Dokument-Nr. 2766
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