wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2009
5 L 3142/09.F -

VG Frankfurt: Passentzug bei Verdacht der Teilnahme an terroristischem Ausbildungslager im Ausland gerechtfertigt

Grundrecht auf Freizügigkeit wegen erheblichen Anhaltspunkten für Gefährdung der inneren Sicherheit der BRD nicht verletzt

Bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass bei einer Ausreise eines deutschen Staatsangehörigen afghanischer Herkunft die innere Sicherheit und auch sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem terroristischen Ausbildungslager im Ausland, kann der deutsche Pass entzogen werden, um eine Ausreise aus Deutschland zu verhindern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger afghanischer Herkunft. Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main wurde als zuständige Personalausweis- und Passbehörde vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main darüber informiert, dass der Antragsteller beabsichtige über Pakistan nach Afghanistan auszureisen. Der Antragsteller beabsichtige nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden, sich am gewaltsamen Jihad zu beteiligen bzw. an einem terroristischen Ausbildungslager im Ausland teilzunehmen. Diese Erkenntnisse basierten auf umfangreichen Ermittlungen und Beobachtungen der Sicherheitsbehörden.

Stadt entzieht Reisepass und verfügte, dass Verlassen der BRD über Auslandsgrenze mit Personalausweis nicht möglich ist

Um die unmittelbar bevorstehende Ausreise des Antragstellers zu dem genannten Zweck zu verhindern, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller seinen deutschen Reisepass um den Sachverhalt weiter aufzuklären, befristet bis zum 31. März 2010. Weiterhin verfügte sie, dass sein deutscher Personalausweis ihn nicht dazu berechtige das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über eine Auslandsgrenze zu verlassen. Diese Einschränkung erfolgte ebenfalls befristet bis zum 31. März 2010. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz, wonach eine Ausreiseuntersagung durch Passentziehung in Betracht kommt, wenn der Passinhaber durch die Ausreise die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Mit der Ausreise und der folgenden Teilnahme an einem terroristischen Ausbildungslager sei ein erhebliches Gefährdungspotential für die in Afghanistan stationierten deutschen Bundeswehrsoldaten sowie die Truppen verbündeter Staaten und die Bevölkerung in Deutschland verbunden.

Kläger sieht sich im Grundrecht auf Freizügigkeit verletzt

Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Er hat vorgebracht der Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und verletzte ihn insbesondere in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit. Der Bescheid ergehe sich ausschließlich in üblen Verdächtigungen und enthalte keinerlei fallbezogene Tatsachen außer dem Umstand, dass der Kläger Muslim sei, in Deutschland wohne und lebe und seine in Pakistan lebende Großmutter und seinen in Dubai lebenden Bruder besuchen wolle.

Gefährdung der inneren Sicherheit durch Ausreise des Klägers möglich

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz zu bejahen seien, da es erhebliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei einer Ausreise des Antragstellers die innere Sicherheit und auch sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet seien. Sie habe dargetan, dass es schwerwiegende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller beabsichtige die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich im Ausland für den bewaffneten Kampf (Jihad) ausbilden zu lassen. Aus den gleichen Gründen erweise sich die streitgegenständliche Verfügung auch insoweit als rechtmäßig, als seitens der Antragsgegnerin angeordnet worden sei, dass der deutsche Personalausweis den Antragsteller nicht berechtige das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über eine Auslandsgrenze zu verlassen. Wesentlich sei für die Entscheidung auch, dass die Passeinziehung nicht dauerhaft, sondern befristet sei, um den Sicherheitsbehörden Gelegenheit zu geben weitere Ermittlungen durchzuführen und zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Frankfurt-am-Main_5-L-314209F_VG-Frankfurt-Passentzug-bei-Verdacht-der-Teilnahme-an-terroristischem-Ausbildungslager-im-Ausland-gerechtfertigt.news8896.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8896 Dokument-Nr. 8896

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.