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Begründen Tatsachen die Annahme, dass ein Deutscher ausreisen will, um sich in Pakistan oder Afghanistan dem bewaffneten Djihad anzuschließen und dort ein Ausbildungslager aufzusuchen, kann sein Reisepass entzogen bzw. die Ausstellung eines neuen Passes versagt sowie seine Ausreise verboten werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin
Zwei der drei Antragsteller hatten als Inhaber deutscher Pässe mit Visa für den Iran am 30. September 2009 versucht, mit dem Flugzeug nach Istanbul auszureisen, wurden hieran aber von Beamten des Landeskriminalamtes auf dem Flughafen Berlin-Tegel gehindert. In ihrem Gepäck befanden sich u.a. verschiedene Ausrüstungsgegenstände für Outdoor-Aktivitäten sowie deutsch-arabische Wörterbücher; ferner führten sie insgesamt etwa 9.000,- Euro Bargeld, teilweise am Körper versteckt, bei sich. Bei einer Hausdurchsuchung waren zudem in der Wohnung einer Person CDs mit militant-djihadistischen Inhalten aufgefunden worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten noch am selben Tag die Pässe und untersagte zugleich die Ausreise aus Deutschland. Dem dritten Antragsteller hatte die Behörde keinen neuen
Das Verwaltungsgericht bestätigte einstweilen die für sofort vollziehbar erklärten Maßnahmen. Ein Pass könne nach dem Passgesetz entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Auf Handlungen, die geeignet seien, die auswärtigen Beziehungen oder das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen, treffe dies zu. Die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Djihad und das Aufsuchen eines entsprechenden Ausbildungslagers im Ausland seien geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik nicht nur zu dem Staat, der Ziel der bewaffneten Kampfes ist, sondern auch innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft zu gefährden. Sowohl die aufgefundenen Gegenstände als auch die bestehenden Verbindungen zu anderen Angehörigen der militant-islamistischen Szene ließen den Schluss zu, dass sich auch die Antragsteller am bewaffneten Kampf hätten beteiligen wollen. Aus denselben Erwägungen sei auch das Verbot der Ausreise mittels
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 9138
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