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Anwohner eines Karnevalsumzugs müssen die damit verbundenen Lärmimmissionen dulden. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Bei einem Fastnachtsumzug darf es nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch schon mal lauter zugehen.
Es hat entschieden, dass bei einem drei- bis vierstündigen Umzug die damit einhergehenden Geräuschimmissionen schon wegen ihrer kurzen Dauer nicht geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes herbeizuführen.
Sollten Lärmspitzen von über 70 dB (A) auftreten, seien diese hinzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7437
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