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Die Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung der Rundfunkbeiträge ist zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung in zwei Verfahren bekanntgegeben.
In den hier zugrundeliegenden Fällen sind die Kläger rundfunkbeitragspflichtig. Nachdem einer der Kläger zunächst im Lastschriftverfahren die damaligen Rundfunkgebühren errichtet hatte - der andere hatte sie jeweils überwiesen-, erfolgte eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den beklagten Hessischen
Hiergegen haben sich die Kläger in den beiden Klageverfahren gewandt. Sie sind der Auffassung, dass sie die Möglichkeit haben müssten, die Rundfunkbeiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes.
§ 14 Abs. 1BbankG lautet:
Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Art. 121 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf EUR lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.
Ihnen sei nicht zuzumuten, auf eigene Kosten, die Rundfunkbeiträge durch eine
Dem hat die Beklagte widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich feststellend regele, dass die auf EUR lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen gefolgt. Das Gericht hat vorab festgestellt, dass der
Die bargeldlose Zahlungsweise diene im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrecht gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens zu ermöglichen. Es stehe im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Zudem bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ ZDF/ Deutschlandradio zu leisten. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ ra-online
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Dokument-Nr. 23514
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