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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt ab und ließ jeweils die Berufung zu.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückwies, aus, dass das Vorbringen der Kläger keine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtfertige. Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25526
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