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Die 2. Kammer hat die Klage eines Beamten des Bundesgrenzschutzes abgewiesen, mit der dieser u.a. begehrte, seit dem 06. Oktober 1994 nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ohne eine Anwendung der einschränkenden Regelungen der 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) besoldet zu werden. Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV betragen die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, für den hier fraglichen Zeitraum ab dem 01. Oktober 1994 zwischen 82 und 92,5 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge.
Zur Begründung heißt es, der Kläger habe gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV lediglich Anspruch auf die abgesenkte Besoldung in der jeweils geltenden Höhe, da er seit seiner erstmaligen Ernennung am 06. Oktober 1994 vom 01. Oktober 1995 bis zum 31. März 1999 dauerhaft an der Grenzschutzstelle Küstrin-Kietz verwendet worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sich diese (vorgeschobene) Grenzschutzstelle auf polnischen Hoheitsgebiet befinde. Zwar sei aus diesem Grund der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV dem Wortlaut nach nicht erfüllt, da dieser - zunächst scheinbar eindeutig - auf die Verwendung im Beitrittsgebiet abstelle. Allerdings sei die reine Wortlautauslegung der Vorschrift für den konkreten Fall unergiebig, weil sie die hier streitige Frage nicht ausdrücklich regele, sondern nur zwischen der Verwendung im Beitrittsgebiet und im "übrigen" bzw. "bisherigen Bundesgebiet" unterscheide. Die Verwendung des Klägers auf polnischen Hoheitsgebiet sei aber weder das Eine noch das Andere. Im Wege der Auslegung der Vorschrift nach den anerkannten Auslegungsregeln ist die Kammer - abweichend zu dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des VG Dresden vom 12. Oktober 2004 (11 K 257/04) - zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei der Verwendung im Grenzverkehr auf einer vorgeschobenen Grenzschutzstelle lediglich Anspruch auf die abgesenkte Besoldung besteht, sofern der Beamte einen solchen auch dann hätte, wenn er denselben Dienstposten auf deutschem Hoheitsgebiet wahrnehmen würde. Dafür spreche zunächst die systematische Auslegung der Vorschrift, da der Gesetzgeber im Bundesbesoldungsgesetz generell keine spezielle "Auslandsbesoldung" geschaffen habe, sondern lediglich vorsehe, dass Beamte, die ihren dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hätten, bestimmte (zusätzliche) Auslandsdienstbezüge erhalten könnten. Auch Sinn und Zweck der Regelungen der 2. BesÜV sprächen maßgeblich dafür, dass diese auf den Kläger anzuwenden sei. Ziel der Verordnung sei es, die Höhe der Besoldung den allgemeinen 2 wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Beitrittsgebiet anzupassen. Dabei habe sich der Verordnungsgeber zulässigerweise generalisierend an der Annahme orientiert, der Beamte werde dort, wo er eingesetzt sei, auch seinen Lebensmittelpunkt haben. Insofern könne es - so die Auffassung der Kammer - keinen Unterschied machen, ob der tatsächliche Einsatz des Beamten auf deutschem Hoheitsgebiet oder ein paar Kilometer entfernt auf polnischen Hoheitsgebiet erfolge. Dafür spreche auch der Umstand, dass einem Beamten bei einer vorübergehenden Verwendung im bisherigen Bundesgebiet zwar ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschuss bis zu einer bestimmten Höhe gewährt werde, dies aber in der seit dem Jahre 1997 gültigen Fassung des Gesetztes dann nicht der Fall sei, wenn der Beamte täglich an seinen Wohnort (im Beitrittsgebiet) zurückkehre oder ihm dies zuzumuten sei. Insofern mache es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied, ob der Beamte zwischen dem bisherigen Bundesgebiet und seinem Wohnort oder - wie hier - zwischen Polen und seinem Wohnort im Beitrittsgebiet pendele.
Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 16.06.2005
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Dokument-Nr. 650
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