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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2015
1 A 421/14 und andere -

Klagen von Personenschützern der deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul auf mehr Freizeitausgleichs und Auslandsbesoldung weitgehend erfolglos

Für Freizeitausgleich im Inland können keine Auslands­dienst­bezüge beansprucht werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Klagen von sieben Personenschützern, die an den Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt waren und für ihre absolvierten Einsätze eine Zuerkennung von mehr Freizeitausgleich sowie die Gewährung von Auslands­dienst­besoldung begehrten, überwiegend abgewiesen.

Zum Schutz der Botschafter in Bagdad und Kabul werden Bundespolizeibeamte für die Dauer von in der Regel drei Monaten an das Auswärtige Amt abgeordnet und von dort an den betreffenden Botschaften eingesetzt. Die währenddessen über die reguläre Dienstzeit hinausgehenden Arbeitszeiten der Personenschützer wurden dadurch ausgeglichen, dass diese im Anschluss an den jeweiligen Einsatz eine mehrwöchige Dienstbefreiung erhielten, die sie im Inland verbrachten. Während dieser Zeit waren sie weiterhin zum Auswärtigen Amt abgeordnet und erhielten Auslandsdienstbezüge. Diese Praxis wurde im Sommer 2010 eingestellt, nachdem Mehrarbeitsstunden in größerem Umfang als erwartet angefallen waren. Im Kern wurde die dargestellte Praxis im Sommer 2012 wieder aufgenommen, allerdings werden nur noch 81 Mehrarbeitsstunden berücksichtigt.

Kläger verlangen höheren Freizeitausgleich und Auslandsbesoldung

Die (insgesamt sieben) Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren als Personenschützer an den Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt. Für die dort in den Jahren 2010 bis 2012 absolvierten Einsätze begehren sie in weit höherem Maße als behördlich zuerkannt Freizeitausgleich, eine Weiterführung der Abordnung an das Auswärtige Amt sowie die Gewährung von Auslandsdienstbesoldung während der Zeit des Freizeitausgleichs. Zur Begründung machen sie geltend, dass die vom Dienstherrn als Freizeit eingestuften Zeiten als in vollem Umfang auszugleichender Bereitschaftsdienst anzuerkennen seien, da jederzeit mit Anschlägen zu rechnen gewesen sei.

VG weist Klagen überwiegend ab

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem darauf abgestellt, dass während der an den Botschaften verbrachten Zeit außerhalb des regulären Dienstes oder angeordneter Bereitschaftszeiten keine ständige Einsatzbereitschaft erforderlich gewesen sei. Die Klagen hatten lediglich insoweit Erfolg, als die für die Kläger erstellten Stundennachweise eine Eintragung für "Bereitschaft 50 %" enthielten. Diese hat das Verwaltungsgericht als im Verhältnis 1:1 auszugleichenden Bereitschaftsdienst und nicht - wie die beklagte BRD meint - als (im Umfang von einem Achtel auszugleichende) Rufbereitschaft eingeordnet.

Auslandsdienstbezüge können nur bei tatsächlichem Wohnsitz im Ausland gewährt werden

Die hiergegen sowohl von den Klägern als auch der Beklagten eingelegten Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Hinsichtlich der Berufung der Kläger hat er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13- (gegen das ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist - 2 B 68.14 -) verwiesen. Ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass die Kläger für einen Freizeitausgleich im Inland keine Auslandsdienstbezüge beanspruchen könnten. Auslandsdienstbezüge könnten nach § 52 BBesG nur gewährt werden, wenn und solange der Beamte auch einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland habe. Ein Beamter, der im Wege der Abordnung einen in der Regel auf drei Monate angelegten Dienst an einer deutschen Botschaft im Ausland absolviert habe und anschließend seinen währenddessen "erwirtschafteten" Freizeitausgleich im Inland nehme, habe keinen tatsächlichen Wohnsitz an seinem bisherigen ausländischen Einsatzort mehr, auch wenn die Abordnung an das Auswärtige Amt und ggf. selbst die Zuweisung an die Botschaft formal noch fortgeführt werde. Wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht dürften die gesetzlichen Bestimmungen nicht erweiternd ausgelegt werden. Daran ändere auch eine Vereinbarung hinsichtlich des Ausgleichs von Mehrarbeitsstunden zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern sowie dem Bundespolizeipräsidium nichts (für die Zeit bis Juni 2010 unter der internen Bezeichnung "Flatrate 500").

In Bezug auf die Berufung der Beklagten hat der Senat ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die in den Stundennachweisen verzeichnete Bereitschaft als Bereitschaftsdienst im Rechtssinne anzusehen und hierfür ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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