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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die gegen Beamte eines Kölner Sondereinsatzkommandos verhängten Disziplinarmaßnahmen wegen der Teilnahme an sogenannten Aufnahmeritualen rechtmäßig sind.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 unternahm eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sondereinsatzkommandos eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer
Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Disziplinarverfügung jeweils eine
Die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wies die dagegen gerichteten Klagen der drei Beamten ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beamten gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen hätten. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen. Auf eine "freiwillige" Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es - anders als im Strafrecht - nicht an. Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berücksichtigung des ansonsten positiven Persönlichkeitsbildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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