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Eine Bezirksregierung kann eine Lehrerin, die an Warnstreiks teilgenommen hat, nicht zur Zahlung eines Bußgelds heranziehen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks verstößt gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine beamtete
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Disziplinarverfügung aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der Teilnahme an den Warnstreiks zwar um ein Dienstvergehen handele, weil es zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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