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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2012
3d A 317/11.O -

Kein Streikrecht für Beamte der Bundesrepublik Deutschland

Streikrecht für deutsche Beamte lässt sich weder aus Menschenrechtskonvention noch aus Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ableiten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Beamten der Bundesrepublik Deutschland kein Streikrecht zusteht.

Dem verhandelten Fall lag das Disziplinarverfahren einer beamteten Lehrerin zugrunde, die am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen und deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt hatte. Der Dienstherr, das Land Nordrhein-Westfalen, hatte daraufhin der Klägerin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500 Euro auferlegt.

Verwaltungsgericht hebt Disziplinarverfügung auf

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15. Dezember 2010 die Disziplinarverfügung aufgehoben.

Streikverbot gilt unabhängig von konkreter Funktion einzelner Beamter

Die dagegen gerichtete Berufung des Dienstherrn hatte Erfolg. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage der Lehrerin ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten lasse. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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