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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2012
3 L 316/12 -

Errichtung eines Putenmastbetriebes im Naturschutzgebiet unzulässig

NABU wehrt sich erfolgreich gegen Erweiterung eines bestehenden Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Puten im Naturschutzgebiet

Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Puten in dem Naturschutzgebiet Kleve-Keeken ist unzulässig. Das Vorhaben ist mit der einschlägigen Naturschutzverordnung von 2005 nicht vereinbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

In dem vorliegenden Streitfall wendet sich der NABU gegen die durch den Kreis Kleve erteilte Genehmigung der Erweiterung eines bestehenden Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Puten um knapp 20.000 auf dann 55.410 Tierplätze. Die Erweiterungsfläche in Kleve-Keeken liegt im Naturschutzgebiet "Düffel – Kellener Altrhein und Flussmarschen"; dieses ist Teil des europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein".

Ausdehnung in Richtung gewerblicher oder industrieller Nutzung mit Naturschutz unvereinbar

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist der Argumentation des NABU gefolgt, wonach das Vorhaben mit der einschlägigen Naturschutzverordnung von 2005 nicht vereinbar sei. Zwar gelte das strikte Bauverbot auf bestimmten Entwicklungsflächen im Naturschutzgebiet nicht; Voraussetzung sei aber stets, dass es um die Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle gehe. Hiervon könne bei dem fraglichen Betrieb zur Intensivhaltung und -aufzucht von Truthühnern keine Rede sein. Eine Ausdehnung in Richtung gewerblicher oder gar industrieller Nutzung der Fläche sei mit Naturschutzbelangen unvereinbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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