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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016
3 K 7695/15 -

Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

Aktueller Luftreinhalteplan wird Einhaltung von Grenzwerten angesichts des großen Verursachungs­anteils von Dieselfahrzeugen nicht mehr gerecht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einer Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und entschieden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf den seit Anfang 2013 geltenden Luftreinhalteplan Düsseldorf so ändern muss, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für das gesundheits­schädliche Stickstoffdioxid in Düsseldorf enthält.

Im der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass bereits seit 2010 für Stickstoffdioxid der über ein Jahr gemittelte Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter gelte. Dieser Wert werde in Düsseldorf insbesondere an dem Messpunkt Corneliusstraße seit Jahren überschritten. Trotz zahlreicher Maßnahmen in den Luftreinhalteplänen 2008 und 2013 wie beispielsweise der "Grünen Umweltzone" habe er 2015 immer noch bei 59 Mikrogramm pro Kubikmeter gelegen.

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge müssen ernstlich geprüft und abgewogen werden

Die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit fordere jedoch eine schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes. Dem werde der aktuelle Luftreinhalteplan angesichts des großen Verursachungsanteils von Dieselfahrzeugen nicht mehr gerecht: Er müsse daher binnen eines Jahres fortgeschrieben werden. In diesem Rahmen müssten insbesondere auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft und abgewogen werden. Der Einführung der "Blauen Plakette" auf Bundesebene bedürfe es hierfür nicht zwingend. Vielmehr enthalte das geltende Immissionsschutz- und Straßenverkehrsrecht bereits heute schon entsprechende Grundlagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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