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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2005
27 K 3798/04, 27 K 1454/05 und 27 K 1172/05  -

Lebensmitteldiscounter: Keine Rundfunkgebührenpflicht bei Verkauf von Empfangsgeräten

Geräte originalverpackt - allein technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs löst nicht die Rundfunkgebühr aus

Wenn Lebensmittelmärkte bei Sonderverkaufsaktionen auch Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte verkaufen, müssen sie keine Rundfunkgebühren zahlen. Die Geräte werden nicht zum Empfang bereitgehalten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerinnen in drei Verfahren (ALDI, Plus und Kaisers/Tengelmann) sind große Lebensmitteldiscounter, die bei Sonderverkaufsaktionen auch Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte verkaufen.

Dabei bleiben die Geräte originalverpackt und werden den Kunden nicht vorgeführt oder auf Funktionstauglichkeit geprüft. Die beklagte Landesrundfunkanstalt (WDR) meint, auch solche Geräte seien rundfunkgebührenpflichtig. Denn die Unternehmen hielten sie rechtlich "zum Empfang bereit". Die Discounter wehren sich mit den Klagen gegen die erfolgte Festsetzung von Rundfunkgebühren.

Das Verwaltungsgerichts hat den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Rundfunkgebührenbescheide aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht betont, dass die Klägerinnen durch den blossen Verkauf von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten nicht als Rundfunkteilnehmer angesehen werden könnten. Solange die Ware originalverpackt ohne Vorführung oder Prüfung zum Verkauf stehe, werde sie nicht "zum Empfang bereitgehalten". Allein die technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs genüge bei Unternehmen, die deartige Geräte zum Verkauf anbieten, nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 29.11.2005

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