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Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorprüfung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. So entschied kürzlich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Das Entstehen der Rundfunkgebühr setze voraus, dass ein Rundfunkteilnehmer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte. Die Rundfunkgebühr sei keine bloße "Gerätebesitzabgabe". ALDI halte die Radio- und Fernsehgeräte indessen von vornherein und bestimmungsgemäß objektiv nur zum Verkauf bereit. Das Unternehmen bediene sich zur Verkaufsförderung gerade nicht des Mediums Rundfunk, sondern verkaufe die Geräte im Hinblick auf die Preiskalkulation ohne jeglichen Service, d.h. ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung. Der bloße Warenumschlag löse die Gebührenpflicht nicht aus.
Der Südwestrundfunk berufe sich insbesondere ohne Erfolg auf eine Verletzung der von der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz umfassten Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im bestehenden dualen System von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk obliege es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu gewährleisten. Die Erfüllung dieser Aufgabe sei - wie die Vergangenheit gezeigt habe - finanziell auch dann hinreichend gesichert, wenn Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen, wie sie ALDI durchführe, nicht zu einer Rundfunkgebühr herangezogen würden. Der dadurch bedingte Gebührenausfall (im vorliegenden Fall ging es um eine Gebühr von 320,-- € für 4 Jahre) sei so gering, dass er die Gesamteinnahmen der Rundfunkanstalt nur unwesentlich schmälere.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
vgl. auch: VG Düsseldorf: Lebensmitteldiscounter: Keine Rundfunkgebührenpflicht bei Verkauf von Empfangsgeräten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2005
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (pm)
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Dokument-Nr. 855
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