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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019
23 L 2271/19 -

Wegnahme von Hunden wegen tierschutzwidriger Haltung zulässig

Tiere ohne Gewährleistung der Mindest­anforderungen an Hygiene und Platzbedarf sowie Ernährungs- und Gesundheitsfürsorge gehalten

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Rhein-Kreis Neuss zu Recht 18 Hunde der Rasse Kuvasz (ungarischer Hirtenhund) aus tierschutzwidrigen Haltungsumständen fortgenommen und den Haltern aus Kaarst eine Reduzierung ihres Tierbestandes auf zwei Hunde aufgegeben hat. Der Kreis darf die vorläufig im Tierheim untergebrachten Hunde nun an neue Halter vermitteln.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Maßnahmen auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes rechtmäßig erfolgt seien, weil die Hunde erheblich vernachlässigt und grob tierschutzwidrig gehalten worden seien. Nach den Feststellungen der Amtsveterinärinnen des Rhein-Kreises Neuss seien mindestens 20 Hunde auf engem Raum gehalten worden, ohne die Mindestanforderungen an Hygiene und Platzbedarf sowie Ernährungs- und Gesundheitsfürsorge gewährleisten zu können (sogenannte Tierhortung - "Animal Hoarding"). Die vorgefundenen Räumlichkeiten sowie die Hunde selbst seien mit Kot und Urin verschmutzt gewesen. Jungtiere litten aufgrund einer Mangelernährung unter Fehlstellungen ihrer Gliedmaßen. Die Hunde seien in Räumen ohne ausreichende Liegeflächen und Blick nach außen untergebracht gewesen. Sie wiesen wegen mangelnder Sozialisation zudem bereits Verhaltensauffälligkeiten auf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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