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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2016
22 K 4721/14 und 22 K 5426/15 -

Berufsjäger haben keinen Anspruch auf Schalldämpfer für Jagdgewehre

Vermehrte Erteilung von Schall­dämpfe­rerlaubnissen birgt erhöhte Gefahr kriminellen Missbrauchs

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Berufsjäger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für eine Jagd-Langwaffe haben.

Zur Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass bei den beiden Klägern des zugrunde liegenden Verfahrens zwar ein besonders anzuerkennendes persönliches und wirtschaftliches Interesse an der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse als Jäger vorliege, da sie im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben als Förster bzw. angestellter Revierjagdmeister die Jagd ausüben. Die Kläger hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Einsatz eines Schalldämpfers für den beantragten Zweck erforderlich sei.

"In-ear-Gehörschutz" zum Zweck des Gesundheitsschutzes ausreichend

Zum Zweck des Gesundheitsschutzes könnten die Kläger auf den Einsatz elektronischer Gehörschutzstopfen (sogenannter "in-ear-Gehörschutz") verwiesen werden. Dass solche Gehörschutzstopfen generell oder in dem jeweiligen besonderen Fall ungeeignet wären (etwa wegen mangelnder Schalldämpfung, der Gefahr des Herausfallens oder mangelnder Ermöglichung des Richtungshörens), haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die Kläger könnten auch mit Blick darauf, dass sie die Jagd als Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben ausüben, keine Rechte aus Arbeitsschutzbestimmungen auf Erteilung einer Schalldämpfererlaubnis ableiten. Denn die Arbeitsschutzbestimmungen legen ausschließlich dem jeweiligen Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen auf.

Öffentliches Interesse an Gefahrenabwehr überwiegen gesundheitliche Interessen von Jäger und Jagdhund

Soweit das Interesse eines Jägers auch die Gesundheit des für die Jagdausübung benötigten Jagdhundes umfasst, überwiege dieses Interesse laut Gerichts jedoch nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr. Auch bei der insgesamt geringen Deliktrelevanz von Schalldämpfern bestehe im Falle einer vermehrten Erteilung von Schalldämpfererlaubnissen eine erhöhte Gefahr, dass diese in die Hände Unbefugter gerate und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden könnte. Diese Gefahr wiege schwerer als für den Einsatz von Schalldämpfern sprechende öffentliche Belange (z.B. Tierschutz, Lärmschutz).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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