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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.01.2009
5 K 151/08 -

Jäger mit Tinnitus darf keinen Schalldämpfer bei der Jagd verwenden

Gefahr der deliktischen Verwendung eines Schalldämpfers

Ein Jäger hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Schalldämpfers bei der Jagd. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage eines unter Tinnitus leidenden Jägers abgewiesen.

Einem unter Tinnitus leidenden Jäger wurde im Juni 2007 von der zuständigen Behörde nicht erlaubt, einen Schalldämpfer für seine Jagdrepetierwaffe zu erwerben. Hiergegen klagte der Jäger.

Richter: Jäger soll Gehörschutz verwenden

Der Jäger, so die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts, habe kein erforderliches waffenrechtliches Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd nachgewiesen. An einen solchen Nachweis seien im Hinblick auf die Gefahr der deliktischen Verwendung eines Schalldämpfers ("Wildererwaffe") hohe Anforderungen zu stellen. Mit seinem Vorbringen, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch vor allem im Unterholz, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, habe der Kläger das Bedürfnis für einen Schalldämpfer bei der Jagd nicht nachgewiesen. Beim heutigen Stand der Technik sei die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet. Mit einem solchen Gehörschutz würden auch im Hinblick auf das Ohrenleiden des Klägers ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.02.2009

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