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Das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Mitgliedschaft in mehreren WhatsApp-Gruppen ist rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Polizistin im Eilverfahren abgelehnt.
Der
Der Verdacht beruhe darauf, dass die Beamtin zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 14. August 2020 auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten. So werde der Holocaust verharmlost und die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auf einem Sticker werde Adolf Hitler gezeigt, der mit seinen Händen ein Herz forme. Andere Inhalte seien rassistisch. So heiße es in einer Mitteilung unter Anspielung auf eine Automatikwaffe: "Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf Automatik um."
Die
Dies ergebe sich aus den Umständen des vorliegenden Falles sowie daraus, dass es sich um vier verschiedene Chatgruppen gehandelt habe und die Bilder über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten eingestellt worden seien. Die Bewertung des Dienstherrn, das Verhalten der
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/we)
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Dokument-Nr. 29617
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