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Postet ein Feuerwehrbeamter über lange Jahr hinweg rassistischen Inhalt in Chatgruppen und besteht ein Interesse an den Personen Adolf Hitler und Felix Steiner, so besteht der Verdacht der rechtsradikalen bzw. nationalistischen Gesinnung. Dies rechtfertigt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Beamter bei der Bremer Feuerwehr postete in der Zeit von 2013 bis 2015 in zwei Gruppen bei WhatsApp nationalistische und rassistische Memos. Zudem äußerte er sich beleidigend über Personen mit Migrationshintergrund. Da der Beamter zudem offen ein starkes Interesse an der NS-Zeit und den Personen Adolf Hitler und Felix Steiner zeigte, nahm seine Dienstherrin die Vorfälle zum Anlass den Beamten zu suspendieren. Sie plante die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Gegen die
Das Verwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Beamten. Das auf § 39 BeamtStG gestützte
Das Posten bzw. Versenden von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut Enthalten, stelle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel dar. Beim Beamten sei eine innere Einstellung erkennbar, die seine Entlassung rechtfertigen könne. Er zeige eine menschenverachtende Grundhaltung. Die Allgemeinheit habe ein Recht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit eines Feuerwehrbeamten und dessen gerechte Amtsführung verlassen zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32539
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