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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2010
15 L 332/10 -

VG Düsseldorf: Waldfläche darf nicht als Auslauffläche für Hühner genutzt werden

Betriebliche Nutzung von Waldflächen ohne forstrechtliche Waldumwandlungsgenehmigung rechtwidrig

Einem Legehennenbetrieb, der Bio-Freilandhaltung betreibt, ist es untersagt eine ca. 5 ha große Waldfläche zum Auslauf für die im Betrieb gehaltenen Hühner zu nutzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Legenhennenbetrieb eine Waldfläche zum Nachweis der für die Bio-Eier-Zertifizierung erforderlichen Auslaufflächen in ihren Betrieb einbezogen.

Mit einer Verfügung des Landesbetriebes Wald und Holz wurde dem Betrieb diese Nutzung untersagt. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wehrte sich der Betrieb gegen diese Verfügung.

Mit Nutzungsuntersagung einhergehende wirtschaftliche Folgen muss Unternehmen hinnehmen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte jedoch das Nutzungsverbot. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die betriebliche Nutzung der Waldfläche ohne forstrechtliche Waldumwandlungsgenehmigung formell rechtwidrig sei. Die Waldumwandlung könne derzeit vom Landesbetrieb Wald und Holz auch nicht genehmigt werden, weil es an der erforderlichen und für das Verfahren vorgreiflichen landschaftsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Landschaftsplans des Kreises Mettmann fehle. Die mit der Untersagung verbundenen wirtschaftlichen Folgen seien von den Antragstellern, die die Waldflächen bislang rechtswidrig genutzt hätten, hinzunehmen. Über den drohenden Entzug des Bio-Siegels wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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