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Ein Legehennenbetrieb darf seine tierischen Erzeugnisse nur dann als Bio-Eier vermarkten, wenn den Legehennen – entsprechend den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung – Mindestfreilandflächen zur Verfügung stehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Verfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2010 bestätigt, mit der den Antragstellern, die einen Legehennenbetrieb in Velbert betreiben, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden ist, tierische Erzeugnisse des Unternehmens mit Hinweis auf den ökologischen Landbau (EU-Öko-Verordnung) zu vermarkten.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die Haltung der Legehennen im Betrieb der Antragsteller nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, da den Legehennen nicht die Mindestfreilandfläche von 4 qm pro Henne zur Verfügung stehe. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssten ca. 5 ha Waldfläche als Auslauffläche berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der Waldflächen in den Umfang der verfügbaren Auslaufflächen sei jedoch nicht möglich, weil die Antragsteller keine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung hätten.
Das sofort vollziehbare Vermarktungsverbot sei aus Verbraucherschutzgesichtspunkten gerechtfertigt. Beim Kauf von Bio-Produkten müsse der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2010
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9450
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