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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2015
10 K 5017/13 -

Windenergieanlage wegen Störung des Wetterradars unzulässig

Anlage würde Radarmessungen zumindest in der unmittelbaren Umgebung der Anlage beeinträchtigen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Errichtung einer Windenergieanlage für unzulässig erklärt, da die Anlage die Radargeräte des Deutschen Wetterdienstes stören würde.

Im zugrunde liegenden Streitfall blieb die Klage eines Windenergieunternehmens erfolglos, das eine Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage in Wülfrath-Flandersbach begehrte.

Störung der Messungen des Deutschen Wetterdienstes steht Erteilung der Genehmigung entgegen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Erteilung der Genehmigung entgegensteht, dass die Anlage das etwa 11 Kilometer entfernte Wetterradar des beigeladenen Deutschen Wetterdienstes in Essen stören würde. Der Rotor der Windenergieanlage verursacht nämlich Störecho (sogenannte Clutter), die zumindest in der unmittelbaren Umgebung der Anlage die Radarmessungen beeinträchtigen würden. Der Deutsche Wetterdienst kann auch nicht darauf verwiesen werden, diesen Beeinträchtigungen durch eine Änderung der Datenverarbeitung (Auslassung der gestörten Pixel bzw. Interpolation) zu begegnen. Denn wegen der dann entstehenden "weißen Flecken" könnte er jedenfalls kleinräumige Wettererscheinungen (z. B. Hagelschlag) nicht mehr zuverlässig erkennen und rechtzeitig davor warnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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