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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Düsseldorfer Oberbürgermeister aus seinem Amt heraus nicht zu Gegenmaßnahmen gegen eine durchgeführte Versammlung "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes - DÜGIDA" aufrufen und nicht das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude an diesem Tag anordnen durfte. Gleichwohl wies das Gericht die Klage der Anmelderin der "DÜGIDA"-Demonstration auf Feststellung, dass die Maßnahmen des Oberbürgermeisters rechtswidrig waren, ab, da kein Feststellungsinteresse, insbesondere keine Wiederholungsgefahr, bestand.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führte zur Begründung des Urteils aus, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme habe. Insbesondere bestehe, spätestens seit die Klägerin alle bis Ende 2015 angemeldeten Demonstrationen abgesagt habe, keine Wiederholungsgefahr. Daher sei nicht in der Sache über die Maßnahmen des Oberbürgermeisters zu entscheiden. Das Gericht machte mit Blick auf die öffentliche Diskussion um den in einem vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Januar 2015 aber deutlich, dass sie auch nach Beratung in ihrer jetzigen Zusammensetzung inhaltlich an diesem festhalte.
Mit diesem Beschluss hatte das Gericht der Stadt Düsseldorf auf Antrag der jetzigen Klägerin aufgegeben, den Aufruf "Lichter aus!" von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Stadt hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss auf (Beschluss vom 12. Januar 2015, Aktenzeichen: 15 B 45/15), ohne aber die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 21517
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