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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2015
1 L 54/15 -

Städtische Gegenmaßnahmen gegen Dügida unzulässig

Oberbürgermeister ist als Amtsträger zur Neutralität verpflichtet

Der Düsseldorfer Oberbürgermeister darf nicht aus dem Amt heraus zu Gegenmaßnahmen gegen eine geplante Versammlung der "Dügida" (= Pegida Düsseldorf) am Rheinufer aufrufen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im zugrunde liegenden Verfahren dem Oberbürgermeister auf den gestellten Eilantrag der "Dügida" hin per einstweiliger Anordnung aufgegeben, auf den städtischen Internetseiten den Aufruf "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" zu entfernen. Durch den Aufruf werden örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Montagabend (12. Januar 2015) demonstrativ die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten. Ebenso müsse der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration entfernt werden, und es sei die für Montagabend beabsichtigte Außerbetriebsetzung städtischer Beleuchtungseinrichtungen unzulässig.

Oberbürgermeister darf nicht unter Einsatz seiner ihm durch sein Amt zukommenden Möglichkeiten gezielt Stellung beziehen

Als Amtsträger sei der Oberbürgermeister zur Neutralität verpflichtet. Gerade bei einem die originären Aufgaben der Stadt Düsseldorf nicht spezifisch berührenden Diskurs um den Umgang mit gesamtgesellschaftlichen und damit das ganze Land betreffenden Fragen dürfe er nicht unter Einsatz seiner ihm aus seinem Amt zukommenden Möglichkeiten und unter Inanspruchnahme städtischer Ressourcen in der politischen Diskussion gezielt Stellung beziehen.

Engagement gegen geplante Versammlung als Privatperson oder Politiker zulässig

Unberührt hiervon bleibe das Recht des Oberbürgermeisters, als Politiker oder Privatperson Stellung zu beziehen und sich gegen die geplante Versammlung zu engagieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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