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Steht ein Haus unter Denkmalschutz und soll auf dem Dach des Hauses eine Photovoltaikanlage installiert werden, so kann dies mit Einschränkungen bzw. Auflagen verbunden werden. Insofern ist nämlich die Erhaltung des Denkmals zu beachten. Voraussetzung für die Einschränkungen ist aber das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die Photovoltaikanlage. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hauseigentümer beabsichtigte im Jahr 2010 die Installation einer
Das Verwaltungsgericht führte zum Fall aus, dass die Denkmalschutzbehörde ihre Genehmigung zur Errichtung einer
Davon ausgehend verneinte das Verwaltungsgericht eine erhebliche
Das
Nachdem das Verwaltungsgericht
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20394
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