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Mieter, die ein Haus für eine befristete Zeit mieten, haben kein Recht nach der rechtzeitigen Ankündigung der Rückkehr des Eigentümers in dem Haus zu bleiben. Der Hinweis auf die Gefahr der Obdachlosigkeit ist nicht ausreichend, da für die Mieter genügend Zeit bestand, sich eine neuen Unterkunft zu suchen. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.
Weil er beruflich für zwei Jahre in das Ausland gehen musste, vermietete ein Bürger der Stadt Weiterstadt sein Eigenheim befristet für die Dauer seiner Abwesenheit an eine vierköpfige Familie. Rechtzeitig vor seiner Rückkehr machte er die Familie darauf aufmerksam, dass er zum vereinbarten Termin wieder in Weiterstadt sein werde und in sein eigenes Haus einziehen wolle. Die Familie weigerte sich, wie Mietvertrag vereinbart, termingerecht auszuziehen und stellte überdies die Zahlung der geschuldeten
Inzwischen war der Eigentümer wieder nach Weiterstadt zurückgekehrt und mietete selbst übergangsweise eine Wohnung, weil er in seinem eigenen Haus noch nicht wieder wohnen konnte.
Nachfolgend beauftragte er den Gerichtsvollzieher mit der Räumung des Hauses. Dieser benachrichtigte die Familie über den bevorstehenden Räumungstermin und – so will es das Gesetz – auch die Stadt Weiterstadt. Die Familie kümmerte das alles nicht, der Familienvater ließ über einen Arbeitskollegen bei der Stadt Weiterstadt mitteilen, dass sie nicht ausziehen werden und drohte für den Fall der Räumung an, sich und seine Familie zu töten.
Daraufhin teilte die Stadt dem
Inzwischen wurde dem Eigentümer die von ihm selbst – vorübergehend, wie er dachte – gemietete Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der
Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass schon nicht davon ausgegangen werden könne, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmsstadt vom 22.07.2009
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Dokument-Nr. 8189
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