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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Schüler keinen Rechtsanspruch auf die "vorläufige" Entfernung eines Mitschülers aus seiner Klasse hat, nachdem der Mitschüler ihm aufgrund eines Streits ins Gesicht geschlagen hatte.
Dem zugrunde liegenden Rechtstreit hatte ein Mitschüler dem Antragsteller, einem
Das Verwaltungsgericht Darmstadt sah hierin zwar eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB. Dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Schulordnung im Sinne des § 82 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes dar.
Dennoch vermochte das Verwaltungsgericht keinen subjektiven Rechtsanspruch des Antragstellers auf Entfernung seines Mitschülers aus der Klasse zu erkennen. Das Gericht stellte klar, dass die Frage, ob und gegebenenfalls welche förmlichen Ordnungsmaßnahmen gegen einen
Der Vortrag des Antragstellers, der Mitschüler "schleiche" um ihn und auch seine Schwester "herum", sei nicht geeignet, eine solche Ermessensreduzierung zu begründen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass sich der beigeladene Mitschüler nach den Feststellungen der Schule nach einer Intervention der Mutter des Antragstellers von dem Antragsteller fernhalte. Selbstverständlich ließen sich Begegnungen auf dem Schulgelände nicht vermeiden, was aber auch der Fall sei, wenn der beigeladene
Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift "eine massive Verunsicherung und ein erhebliches Bedrohungsgefühl" vortrage, stehe dies im Widerspruch zu seinen Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Schulleiter und einer Lehrerin aus Anlass der Anhörung zu Ordnungsmaßnahmen. Hierbei habe der Antragsteller erklärt, dass er dem beigeladenen Mitschüler aus dem Weg gehe und dieser ihn auch in Ruhe lasse.
Soweit der Antragsteller aufgrund der Attacke seines Mitschülers geltend mache, er leide aufgrund der Attacke unter erheblichen Kopfschmerzen und weise erhebliche Fehlzeiten seit dem Vorfall auf, führe auch dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Bericht des für die Unfallkasse Hessen tätigen Neurologen darauf hindeute, dass die seitens der Mutter des Antragstellers berichteten Druckkopfschmerzen mit etlichen Fehltagen in der Schule ihre Ursache in einer "juvenilen Migräne" habe. Die Familienanamnese habe ergeben, dass bei dem Antragsteller eine entsprechende erbliche Disposition vorliege.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Schule das Fehlverhalten des Mitschülers mit einem mehrtägigen Schulausschluss, beginnend mit dem Tattag, geahndet habe. Diese Sanktion sei auch im Hinblick auf die Schwere des Vorfalls nicht zu beanstanden.
Zudem habe es zwischen den Beteiligten unter Vermittlung des Schulpfarrers ein Mediationsgespräch gegeben, in dessen Verlauf der Antragsteller auch eingeräumt habe, den beigeladenen Mitschüler provoziert zu haben. Als Ergebnis des Mediationsgesprächs habe der beigeladene Mitschüler eine schriftliche Erklärung abgegeben, künftig keine Gewalt mehr auszuüben, während der Antragsteller eine schriftliche Erklärung, künftig Provokationen zu unterlassen, nicht abgegeben habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 18613
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