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Einem mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafter Mann darf von der Polizei der Umgang und Kontakt zu Kindern im Alter bis zu vierzehn Jahren generell verboten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt.
Weil ein mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafter Mann wiederum Kontakt zu Kindern in der Altersgruppe, die er in der Vergangenheit für die Begehung seiner Straftaten bevorzugte, suchte, verbot ihm das Polizeipräsidium Südhessen jeglichen Kontakt zu namentlich genannten Kindern sowie generell zu Kindern im Alter bis zu vierzehn Jahren aufzunehmen oder zu unterhalten, insbesondere diese bewusst aufzusuchen, sich in der Nähe ihrer Wohnanschriften sowie an bekannten Aufenthaltsorten wie z. B. Spielplätzen aufzuhalten, die
Das Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigte die Kontakt- und Annährungsverbote und führte zur Begründung aus, die Rechtsgrundlage für die Kontakt- und Annäherungsverbote ergebe sich aus § 11 HSOG. Nach dieser Vorschrift könnten die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse im konkreten Fall die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung ebenso wie die subjektiven Rechte und Rechtsgüter der betroffenen
Im Rahmen seiner psychologischen Betreuung während der Verbüßung der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten Gefängnis habe er Strategien entwickeln wollen, um zu lernen, in Verführungssituationen „nein“ zu sagen. Er wolle keinen Kontakt mehr zu Kindern, er wünsche sich vielmehr eine sexuelle Beziehung zu einer erwachsenen Frau. Indes zeige das Verhalten des Antragstellers, so das Verwaltungsgericht, dass er diese Strategien offensichtlich nicht mehr anwende, denn er habe nicht nur Kontakt zu Kindern bis zu vierzehn Jahren gesucht, sondern betätige sich ehrenamtlich in
Das darüber hinausgehende Verbot, sich in einem Jugendzentrum in Darmstadt aufzuhalten, bestätigte das Gericht indessen nicht. Ein Aufenthaltsverbot könne gemäß § 31 Abs. 3 HSOG nur in Bezug auf öffentlichen Raum ausgesprochen werden. Bei dem Jugendzentrum handele es sich zwar um ein offenes Haus, nicht aber um öffentlichen Raum. Ein Hausverbot könne daher nur von dem privaten Träger ausgesprochen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, VG Darmstadt
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Dokument-Nr. 8719
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