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Verwaltungsgericht Darmstadt untersagt weiterhin private Vermittlung von Sportwetten. Das Verbot erstreckt sich dabei auch auf die Vermittlung über das Internet.
Die Kammer ist der Auffassung, dass das Staatslotteriegesetz des Landes Hessen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin Anwendung findet. Dies gelte ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes das staatliche Lotteriemonopol in Hessen mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sei, weil das staatliche Monopol nicht konsequent auf das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet sei.
Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen die in den Artikeln 43 Abs. 1, 49 und 55 des EG-Vertrages gewährten
Insbesondere lasse sich aus einer der in Gibraltar ansässigen Tochtergesellschaft der Antragstellerin erteilten Erlaubnis kein Recht ableiten, auch in Hessen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 09.11.2006
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Dokument-Nr. 3334
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